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In der aktuellen Ausgabe einer Fachzeitschrift für Internet-Handel findet sich auf der dortigen "Recht"-Seite ein Ratgeber-Artikel zum Markenschutz. Darüber prangt ein Bild, auf dem ein Anzugträger ein großes "(C)"-Symbol in die Kamera hält. Finden Sie den Fehler in diesem Bild! Das Bild ist falsch ausgewählt, denn "(C)" steht nicht für Marke, sondern für Copyright (also Urheberrecht). Eine registrierte Marke kennzeichnet man hingegen mit dem (R). Anscheinend hat der Gestalter der Zeitung einfach irgendein Stockfoto gegriffen, ohne sich noch einmal fachlich zu vergewissern, ob es überhaupt zum Inhalt des Artikels paßt.

In den Köpfen vieler Leser der Zeitung wird sich unter Umständen das "C" in Verbindung mit Markenschutz festsetzen - ein Fehler, der Einsteigern beim Umgang mit Marken häufig unterläuft. Man sieht Webseiten, auf denen irgendwelche Shop-Namen mit dem (C) gekennzeichnet sind. Noch schlimmer: Man sieht Shop-Namen, die mit dem (R) gekennzeichnet sind, obwohl (noch) gar keine Marke eingetragen ist. So etwas ist (kostenpflichtig) abmahnbar. Oder: Der Shopbetreiber hat zwar eine Marke eintragen lassen, aber nicht für die richtigen Produkte - ein Fehler, der häufig passiert, wenn Laien selbst ihre Marken anmelden. Das wurde kürzlich erst einem rechtsmißbräuchlichem Abmahner zum Verhängnis. Dieser hatte meinen Mandanten wegen Internet-Kinkerlitzchen abgemahnt. Ich nahm daraufhin die Webseite des Abmahners unter die Lupe. Er hatte zwar eine Marke für Uhren (als Ware) eingetragen, betrieb aber eigentlich nur einen (Uhren-)Shop unter diesem Namen. Er hätte seine Marke also richtigerweise für die Dienstleistung "Uhrenhandel" anmelden müssen. So aber hatte er keine Marke für sein Produkt (Einzelhandel) und er führte das "(R)" demzufolge unterlaubt - und wettbewerbswidrig. Das klingt zugegeben kleinlich, es reichte uns aber für eine (Gegen-)Abmahnung gegen den rechtsmißbräuchlichen Abmahner. Gerade die rechtsmißbräuchlichen Abmahner nehmen es selten sportlich, wenn sie selbst (gegen-)abgemahnt werden. Er gab also keine Unterlassungserklärung ab und legte gegen die einstweilige Verfügung sogar Widerspruch ein. Außerdem meldete er schnell noch eine Marke an (wiederum falsch). Das Landgericht Berlin verurteilte ihn schließlich nach mündlicher Verhandlung. Erst danach gab er auf.
 
Fazit: Benutzen Sie das (R) nur, wenn Sie tatsächlich eine RICHTIG eingetragene Marke haben. Benutzen Sie Fantasiebezeichnungen für Ihren Shop nur nach markenrechtlicher Prüfung!

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